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Regeste

Art. 45 und 50 VwVG, Art. 25 Abs. 2 VVRK.
Die Prozessverfügung, mit welcher der erstinstanzliche Richter einen Kostenvorschuss verlangt, ist eine Zwischenverfügung; sie muss die Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Art. 58 VwVG. Neue Verfügung während der Rechtshängigkeit; zum Grundsatz der Prozessökonomie.

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Referenzen

Artikel: Art. 45 und 50 VwVG, Art. 25 Abs. 2 VVRK, Art. 58 VwVG