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Regeste

Art. 17 Abs. 1 und Art. 61 lit. a und c ATSG.
Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind (E. 4.2). Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in BGE 139 V 496 für die Invalidenversicherung formuliert worden sind, dem Unfallversicherer auferlegt werden (E. 6).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 139 V 496

Artikel: Art. 61 lit. a und c ATSG