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Regeste

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung; ARV).
Auf selbständigerwerbende Fahrzeugführer, die daneben keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausüben, sind die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 4-9) nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 3). Im übrigen unterstehen sie im vollen Umfang der ARV, insbesondere den Vorschriften über den Fahrtschreiber (Art. 11 ff).