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Regeste

Art. 82 BVG; Art. 17 und 53 ATSG; Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a.
Mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung sind die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 82 BVG, Art. 17 und 53 ATSG