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Regeste

Bundesgesetz über die Spielbanken; Bewilligungspflicht für das Aufstellen von Geldspielautomaten.
Glückspielapparate, die als Gewinn nicht Geld, sondern Spielmarken abgeben, sind unzulässig, wenn ihr Gebrauch an sich wenig Unterhaltung bietet und daher zu erwarten ist, dass sie doch zum Spiel um Geldgewinn benützt werden.