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Regeste

Art. 3b Abs. 3 VRV; Helmtragpflicht der Führer von Motorfahrrädern.
Diese Vorschrift beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, hält sich im Rahmen der Delegationsnorm und begründet keine Ungleichbehandlung. Sie ist somit gesetzmässig und verfassungskonform.

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Referenzen

Artikel: Art. 3b Abs. 3 VRV