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Regeste

WIR-Buchungsaufträge.
Art. 20 OR. Eine Vereinbarung, die gegen vertragliche Rechte Dritter verstösst, ist nicht schlechthin rechts- oder sittenwidrig (Erw. 2).
Art. 20 und 184 OR. Auch WIR-Guthaben können verkauft werden, obwohl sie nicht in einem Wertpapier verkörpert sind (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 20 OR, Art. 20 und 184 OR