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Regeste

Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung.
Die Insolvenzentschädigung deckt weder Ansprüche aus fristloser und ungerechtfertigter Entlassung des Arbeitnehmers noch solche bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Unzeit, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeit geleistet hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG