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Regeste

Art. 17 SchKG; Beschwerdebefugnis des im Anfechtungsprozess beklagten Dritten.
Der im Anfechtungsprozess beklagte Dritte ist nicht zur Beschwerde gegen den Entscheid befugt, mit dem das Amt sich weigert, die Kollokation der Forderung des Anfechtungsklägers und die Abtretung des Anfechtungsanspruchs an diesen zu widerrufen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 17 SchKG