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Regeste

Art. 169 und 289 StGB; Verstrickungsbruch; Bruch amtlicher Beschlagnahme.
Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs nach Art. 169 StGB erfordert neben dem Vorsatz in bezug auf die Eigenmächtigkeit jenen der Gläubigerschädigung (Klarstellung der Rechtsprechung). Fehlt der Vorsatz der Gläubigerschädigung, kommt eine Bestrafung wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme gemäss Art. 289 StGB in Betracht.

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Referenzen

Artikel: Art. 169 und 289 StGB, Art. 169 StGB