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Regeste

Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG.
Auch wenn ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs kennt, besteht von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf Anordnung einer weiteren Schätzung des Grundstücks durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde.