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Regeste

Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Amtsgeheimnisverletzung.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung ergibt sich aus der besonderen Stellung des Behördenmitgliedes bzw. des Beamten. Es bedarf hierfür keiner besonderen ausserstrafrechtlichen Grundlage in dem für die Ausübung des Amtes massgebenden Gesetz (E. 5.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB