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Regeste

Art. 175 IPRG; Anerkennung einer im Ausland bewilligten Nachlassstundung.
Der ausländische Entscheid, der einer Nachlassstundung entspricht, ist anerkennungsfähig (E. 2.1); Wirkungen der Anerkennung auf die zur Arrestprosequierung erhobene Betreibung (E. 2.2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 175 IPRG