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Regeste

Art. 429 Abs. 1 StPO; Entschädigung.
Die Strafbehörde hat im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person zu befinden. Unterlässt sie dies, so hat sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (E. 1.7).

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Referenzen

Artikel: Art. 429 Abs. 1 StPO