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Regeste

Art. 61 lit. d ATSG; reformatio in peius im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren.
Seiner Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt Art. 61 lit. d ATSG nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht einen angefochtenen Entscheid nur dann in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Bereinigung der Rechtsprechung; E. 4).

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Artikel: Art. 61 lit. d ATSG