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Regeste

Schätzung eines Gemäldes in einer Betreibung auf Faustpfandverwertung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 155 SchKG).
Ergibt sich aus einem technischen Gutachten, dass die Urheberschaft eines Leonardo da Vinci zugeschriebenen Gemäldes zweifelhaft und der Zustand des Bildes schlecht ist, darf das Betreibungsamt nicht ohne weiteres ein umfassendes zusätzliches Gutachten eines Kunstwissenschaftlers einholen. Lässt die kantonale Aufsichtsbehörde den Betreibungsgläubiger nur denjenigen Teil des Expertenhonorars tragen, der nach ihrer Ansicht für ein unter den gegebenen Umständen angemessenes Ergänzungsgutachten aufzuwenden gewesen wäre, verstösst sie nicht gegen Bundesrecht.

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Referenzen

Artikel: Art. 155 SchKG