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Regeste

Art. 181 StGB; Nötigung durch Androhen der Verteilung eines Flugblattes, das eine Aufforderung zum Boykott enthält.
1. Das Bestreben, den Rechtsvorschriften über Hygiene und Berufsbildung Nachachtung zu verschaffen, ist nicht rechts- oder sittenwidrig (Erw. 3).
2. Kritik an wirklich bestehenden Missständen ist nicht schon allein deshalb rechts- oder sittenwidrig, weil sie durch ein öffentlich verteiltes Flugblatt erhoben wird. Sie wird es jedoch dort, wo der Inhalt des Flugblattes die Grenzen des Zulässigen überschreitet, z.B. durch ehrverletzende oder kreditschädigende Ausführungen oder durch verpönte Androhungen (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 181 StGB