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Regeste

Art. 347 StGB; Ehrverletzung durch Inserat.
1. Legitimation des Strafantragstellers (E. 1b).
2. Gerichtsstand bei einer durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Ehrverletzung (E. 3).
3. Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf durch Vereinbarung der beteiligten Kantone nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, wobei bei Antragsdelikten den Interessen des Verletzten ein besonderes Gewicht zukommt (E. 4a).
4. Bedeutung des Begehungs-/Erfolgsortes bei Presse-Ehrverletzungsdelikten (E. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 347 StGB