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Regeste

Eintragung von Inhaberschuldbriefen im Grundbuch: Mangel des Ausweises (Art. 966 ZGB, Art. 20 und 24 GBV).
Ein Gesuch um Ausstellung von Inhaberschuldbriefen, das (wenn auch nur in einem unwesentlichen Punkt) von den Angaben im Grundbuch abweicht, ist abzuweisen. Der Grundbuchverwalter kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 966 Abs. 2 ZGB erfüllt sind, eine provisorische Eintragung vornehmen; jedoch ist er dazu nicht verpflichtet, ausser wenn in der Verweigerung der Eintragung eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge.

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Referenzen

Artikel: Art. 966 ZGB, Art. 20 und 24 GBV, Art. 966 Abs. 2 ZGB