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Regeste

Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK: Recht auf unentgeltlichen Beizug eines Dolmetschers.
Die auslegende Erklärung des Bundesrates zu Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK bedeutet einen formellen Vorbehalt; sie wurde unter Beachtung der Vorschriften des Art. 64 EMRK abgegeben und wirkt somit gleich wie ein Vorbehalt.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, Art. 64 EMRK