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Regeste

Art. 122 lit. b BGG; Revision wegen Verletzung der EMRK.
Auslegung von Art. 122 lit. b BGG: Eine Revision ist (auch) zulässig, wenn zwar materielle Interessen zur Diskussion stehen, der EGMR aber nach Feststellung der Verletzung von Verfahrensrechten die beantragte Entschädigung nach Art. 41 EMRK nicht inhaltlich prüft, sondern sie ohne nähere Begründung "unter Verneinung der Kausalität" ablehnt (E. 2.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 122 lit. b BGG, Art. 41 EMRK