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Regeste

Art. 429a ZGB; Verhältnis der bundesrechtlichen zum kantonalrechtlichen Staatshaftungsbestimmungen im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
Entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz über eine Zivilklage, haben die Parteien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Durch ausdrückliche Erklärung können sie allerdings darauf verzichten (E. 1).
Staatshaftungsansprüche wegen widerrechtlicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung beruhen ausschliesslich auf Art. 429a ZGB. Für die Anwendung kantonalen Staatshaftungsrechts bleibt damit kein Raum, auch wenn es im Einzelfall für den Ansprecher günstigere Haftungsbedingungen (z.B. eine längere Verjährungsfrist) vorsieht (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 429a ZGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK