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Regeste

Art. 163, 176, 276 und 285 ZGB; Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung.
Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-10).