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Regeste

Internationale Kindesentführung; staatsrechtliche Beschwerde; vollstreckter Entscheid, Interesse zur Beschwerdeführung (Art. 88 OG)?
Der Beschwerdeführer muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse haben, den angefochtenen Entscheid aufheben zu lassen. Ein solches Interesse fehlt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Entscheid, der die sofortige Rückgabe des Kindes in den Staat seines früheren Aufenthalts anordnet, vollstreckt worden ist und das Kind sich somit nicht mehr in der Schweiz befindet (E. 1a u. b).

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG