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Regeste

Art. 177 und 28 StGB; Beschimpfung, Strafantrag.
Das Tatgeschehen ist für einen gültigen Strafantrag ausreichend umschrieben, wenn unter Schilderung der näheren Umstände ausgeführt wird, der Antragsteller sei vom Verletzen beschimpft worden. Die Aufzählung der einzelnen Schimpfwörter ist nicht notwendig (E. 3.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 177 und 28 StGB