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Regeste

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Auf welchen Zeitpunkt hat die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zu erfolgen, wenn durch den Richter die Revisionsverfügung aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zu Aktenergänzung und neuer Verfügung zurückgewiesen worden ist?
Art. 81 IVG und 97 Abs. 2 AHVG. Wirkung des Entzugs des Suspensiveffekts der Beschwerde.

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Referenzen

Artikel: Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, Art. 81 IVG