Regeste
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Grundsatzbewilligung (E. 3).
Art. 12a BewV: Zulässige Fläche.
Für die Bestimmung der zulässigen Fläche beim Erwerb einer Wohnung ist ausschliesslich Art. 12a Abs. 1 BewV massgebend. Im vorliegenden Fall übersteigen die Fläche und der Verkaufspreis der strittigen Wohnung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Erwerbers bei weitem die durch die Bundesgesetzgebung gesetzten Grenzen beim Erwerb von Zweitwohnungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c BewVF (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 12a BewV, Art. 12a Abs. 1 BewV, Art. 4 Abs. 1 lit. c BewVF