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Regeste

1. Art. 60, Abs. 2 Bt G, Art. 9, Abs. 3, und Art. 21 der Statuten der eidg. Versicherungskasse, vom 29. September 1950. Wenn ein Bundesbediensteter aus eigenem Verschulden entlassen worden ist, hat das Bundesgericht im Kassenprozess grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Entlassung verschuldet ist, nicht ob der Entlassene eventuell auch invalid ist (Erw. 2).
2. Art. 9, Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse. Der aus eigenem Verschulden entlassene Bedienstete hat keinen Anspruch auf Kassenleistungen. Fortgesetzt leichtsinniges Schuldenmachen eines Grenzwächters als Entlassungsgrund (Erw. 3).