Regeste
Art. 103 lit. b in Verbindung mit Art. 132 OG; Art. 6 und 86 KVG ; Art. 10 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 KVV : Befreiung von der obligatorischen Versicherung.
Beschwerdeberechtigung des Bundes.
Die Berechtigung zur Beschwerde gegen kantonale Entscheide betreffend die Befreiung von der obligatorischen Versicherung kommt dem Eidg. Departement des Innern und nicht dem Bundesamt für Sozialversicherung zu.
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Referenzen
Artikel:
Art. 132 OG,