Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 323 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 2 StPO; neue Tatsachen und Beweismittel; Verfahrenswiederaufnahme nach Einstellung und Nichtanhandnahme.
Definition der Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO finden die Voraussetzungen für die Verfahrenswiederaufnahme des Art. 323 Abs. 1 StPO auch auf durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren Anwendung. An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung (E. 2.3).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 323 Abs. 1 und Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 310 Abs. 2 StPO