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Regeste

Möglichkeit des Verurteilten und Verwahrten, ausserhalb der Anstalt beschäftigt zu werden; Ziff. 3 Abs. 2 der Art. 37, 39 und 42 StGB.
1. Verurteilte und Verwahrte können in Anwendung von Ziff. 3 Abs. 2 der Art. 37 und 42 StGB ausserhalb der Anstalt mit einer Arbeit beschäftigt werden, die ihnen die kantonale Behörde zuweist (Halbfreiheit) oder sie selber wählen (Halbgefängnis). Demgegenüber kann der Inhaftierte (Art. 39 Ziff. 3 Abs. 2 StGB)nur dann in den Genuss dieser Massnahme gelangen, wenn ihm die Arbeit von der Behörde zugewiesen wird (Erw. 1).
2. Die Kantone sind nach Art. 374 und 383 StGB zum Erlass reglementarischer Vorschriften betreffend die Halbfreiheit bzw. das Halbgefängnis verpflichtet, ohne die ergänzenden Bestimmungen abzuwarten, die der Bundesrat gemäss Art. 397 bis Abs. 1 lit. f StGB zu erlassen hat (Erw. 2).
3. Auch im Falle der Halbfreiheit kann die Behörde die Wünsche des Verurteilten berücksichtigen, muss jedoch den Arbeitsvertrag für Rechnung des Kantons schliessen (Erw. 3).
4. Voraussetzungen für die Gewährung der Halbfreiheit (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 37, 39 und 42 StGB, Art. 39 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 374 und 383 StGB, Art. 397 bis Abs. 1 lit. f StGB