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Regeste

Art. 141 StGB.
Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht auf die Aneignung körperlicher Sachen beschränkt.
Der Unterschlagung macht sich auch schuldig, wer in Bereicherungsabsicht über ein Bankguthaben verfügt, das, wie er weiss, seinem Konto irrtümlich gutgeschrieben wurde.

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Referenzen

Artikel: Art. 141 StGB