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Regeste

Art. 12 Abs. 1 IVG: Medizinische Massnahmen.
Die nach einem Schädel-Hirn-Trauma unmittelbar auf die Akutversorgung folgenden Rehabilitationsmassnahmen, die der Optimierung der verbleibenden Funktionsmöglichkeiten des Gehirns und der Kompensation der irreversiblen Schädigungen dienen, stehen in engem sachlichen Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 1 IVG