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Regeste

Art. 4 AHVG.
Schulderlass bildet kein der Beitragspflicht unterliegendes Erwerbseinkommen, ausser wenn er eine Gegenleistung für üblicherweise entgeltliche Tätigkeit des Schuldners im Interesse des Gläubigers darstellt. Art. 23 Abs. 4 AHVV.
Die rechtskräftige Steuerveranlagung bindet die AHV-Organe hinsichtlich der beitragsrechtlichen Qualifikation des Schulderlasses nicht.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 AHVG, Art. 23 Abs. 4 AHVV