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Regeste

Art. 334 Abs. 2 ZGB und Art. 334bis Abs. 2 ZGB; Stundung des Lidlohns.
Aus Gründen der Billigkeit kann der Richter bei der Zahlung des Lidlohns dem Schuldner entgegenkommen; unter Umständen kann die Fälligkeit bis zur Erbteilung hinausgeschoben werden (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 334 Abs. 2 ZGB, Art. 334bis Abs. 2 ZGB