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Regeste

Art. 16 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 AHVG.
- Für Tatsache und Zeitpunkt der Verfügungszustellung trägt die Verwaltung die Beweislast (Praxis).
- Wenn es - wegen drohender Verwirkung oder aus anderen Gründen - auf den genauen Zustellungszeitpunkt ankommt, drängt sich die Zustellung einer Verfügung in eingeschriebener Sendung oder auf eine andere geeignete und nachweisbare Art auf.

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Artikel: Art. 16 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 AHVG