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Regeste

Art. 4 BV. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
1. Zusammenfassung der allgemeinen Grundsätze (E. 3a).
2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand kann direkt aus Art. 4 BV einen Anspruch auf Rückerstattung aller Auslagen herleiten, die sich bei der Ausübung seiner Aufgabe vernünftigerweise ergeben. Diese Bestimmung wird daher durch einen Entscheid verletzt, welcher die Rückerstattung auf die vor der Gerichtsbehörde unternommenen Schritte beschränkt (E. 4).

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Artikel: Art. 4 BV

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