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Regeste

Art. 58, 153 ff. StGB, Art. 32 Abs. 2 MSchG.
Eine im Ausland zum Eigengebrauch erworbene und in die Schweiz eingeführte Uhr, die der Käufer in der Folge als Fälschung erkennt, ist nicht einzuziehen, wenn sie der Käufer weiterhin bloss zum Eigengebrauch verwenden will.

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Artikel: Art. 58, 153 ff. StGB, Art. 32 Abs. 2 MSchG