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Urteilskopf

115 III 6


2. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. Januar 1989 i.S. Betreibungsamt Muotathal (Rekurs)

Regeste

Weiterzug von Entscheiden der Aufsichtsbehörden; Betreibungsferien (Art. 18, 19, 56, 63 SchKG).
1. Streitigkeiten, welche die Anwendung des Gebührentarifs zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs betreffen, können vom Betreibungsamt an die Aufsichtsbehörden weitergezogen werden (E. 1).
2. Das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet sich nur insofern an die Aufsichtsbehörden, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben. Wenn demgegenüber die Aufsichtsbehörden nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses entscheiden, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor. Die Vorschrift von Art. 63 SchKG, wonach die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird, ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein solcher Entscheid einer Aufsichtsbehörde weitergezogen wird (E. 2-5).

Sachverhalt ab Seite 7

BGE 115 III 6 S. 7

A.- Mit Verfügung vom 11. Oktober 1988 hob der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Kostenabrechnung des Betreibungsamtes Muotathal bezüglich der Pfändung vom 7. Dezember 1987 für die Pfändungsgruppe 2 gegen den Schuldner Josef B. auf und wies das Betreibungsamt an, eine neue Kostenabrechnung zu erstellen.
Diesen Entscheid zog das Betreibungsamt Muotathal an das Kantonsgerichts des Kantons Schwyz als obere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Dezember 1988 ab.

B.- Das Betreibungsamt Muotathal hat gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Im vorliegenden Fall sind die Kosten streitig, die das Betreibungsamt Muotathal im Zusammenhang mit einer Pfändung erhoben hat. Der Betreibungsbeamte von Muotathal ist nach Massgabe von Art. 15 GebTSchKG zum Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts legitimiert (BlSchK 38/1974 S. 152 E. 3).
BGE 115 III 6 S. 8

2. Der angefochtene Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist vom Betreibungsamt Muotathal am 21. Dezember 1988 in Empfang genommen worden. Die Rekursfrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist somit grundsätzlich am 31. Dezember 1988 abgelaufen. Da dies ein Samstag war, erstreckt sich die Rekursfrist nach BGE 108 II 49 bis zum nachfolgenden Werktag, also bis zum 2. oder 3. Januar 1989, je nachdem der Berchtoldstag im Kanton Schwyz als anerkannter Feiertag zu gelten hat oder nicht (Art. 32 Abs. 2 OG; Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1988 wandte sich der Betreibungsbeamte von Muotathal an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und teilte mit, dass er beabsichtige, einen Rekurs einzureichen, hiezu jedoch eine Fristerstreckung benötige. Es wurde ihm am 4. Januar 1989 mitgeteilt, dass im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 SchKG, der eine gesetzliche Rekursfrist von zehn Tagen vorsieht, keine Fristerstreckung gewährt werden könne (BGE 82 III, 16 f.; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 13 Rz. 109). Noch am selben Tag hat der Betreibungsbeamte bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde seine Rekursschrift eingereicht. Sie allein enthält Antrag und Begründung, während das Schreiben vom 28. Dezember 1988 lediglich eine Absichtserklärung zum Inhalt hat und ohne Antrag und Begründung den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG nicht zu genügen vermag.
Die Rekursfrist könnte im vorliegenden Fall deshalb nur als eingehalten betrachtet werden, wenn die am 4. Januar 1989 eingereichte Rekursschrift unter Berücksichtigung der Betreibungsferien an Weihnachten 1988 und der damit verbundenen Fristverlängerung (Art. 56 Ziff. 3 und Art. 63 SchKG) entgegenzunehmen wäre.

3. Das Bundesgericht ist in BGE 96 III 53 E. 1 - unter Hinweis auf BGE 82 III 52 E. 1 - davon ausgegangen, dass die im Zusammenhang mit den Betreibungsferien stehenden Regeln der Fristberechnung auch in jedem Fall der Zustellung eines Beschwerdeentscheides durch eine (untere oder obere) kantonale Aufsichtsbehörde zu beachten seien. Es hat aber in BGE 113 III 5 f. darauf aufmerksam gemacht, dass in BGE 82 III 52 E. 1 unzutreffenderweise auf JAEGER (Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, N. 3 zu Art. 56 SchKG) verwiesen werde. Dieser Autor halte zwar fest, dass Art. 56 SchKG
BGE 115 III 6 S. 9
sich nicht nur an die Betreibungsbeamten richte, sondern auch an alle andern Behörden, die bestimmend in den Gang der Betreibung einwirkten. Er habe jedoch diese Aussage in dem Sinne präzisiert, dass die erwähnte Bestimmung für vollstreckungsrechtliche Aufsichtsbehörden nur insofern gelte, als diese nicht nur über die Begründetheit einer Beschwerde entscheiden, sondern selbständig in das Verfahren eingreifen.
Das Bundesgericht hat in BGE 113 III 5 f. aber schliesslich die Frage nach der Tragweite von Art. 56 SchKG im Zusammenhang mit Beschwerdeentscheiden kantonaler Aufsichtsbehörden offengelassen. Sie ist jetzt zu beantworten.

4. Gemäss Art. 63 SchKG hemmen Betreibungsferien und Rechtsstillstände den Fristenlauf nicht. Wenn indessen das Ende einer Frist in die Zeit der Ferien oder des Rechtsstillstandes fällt, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert.
In teilweiser Abweichung von der Lehre (JAEGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 63 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 215) und in Änderung der Rechtsprechung (BGE 54 III 113 Nr. 22) hat das Bundesgericht angenommen, dass sich auch Gläubiger und Dritte auf Art. 63 SchKG berufen könnten (BGE 67 III 103, BGE 80 III 3, BGE 96 III 48 E. 2). Angesichts des Sportelsystems nähern sich die Interessen des Betreibungsbeamten jenen eines Gläubigers, so dass dessen Recht, sich auf Art. 63 SchKG zu berufen, grundsätzlich nicht auszuschliessen ist.
Indessen hat das Bundesgericht Art. 63 SchKG stets auch in unmittelbarer Verbindung zu den Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand gesehen. Eine Fristerstreckung nach Art. 63 SchKG ist deshalb nur möglich, wenn Betreibungshandlungen angefochten werden, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfen. Das hat das Bundesgericht in BGE 50 III 11 ausdrücklich festgehalten und ist von der Literatur vermerkt worden (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Auflage Bern 1988, § 11 N. 44). Nicht anders dürfte es sich für BLUMENSTEIN (a.a.O., S. 215) und JAEGER (a.a.O., N. 5 zu Art. 63 SchKG) verhalten, auch wenn sie Art. 17 bis 20 SchKG - also die Beschwerde- und Rekursfristen - als Anwendungsbereich des Art. 63 SchKG bezeichnen, ohne irgendwelche Einschränkung anzudeuten.
BGE 115 III 6 S. 10
Demnach muss, damit die Frist nach Massgabe von Art. 63 SchKG verlängert wird, Gegenstand des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde jedenfalls eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG sein, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden darf.

5. Als Betreibungshandlungen, die während der Ferien nicht vorgenommen werden dürfen, hat das Bundesgericht alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden - Betreibungs- und Konkursbeamten, Aufsichtsbehörden, Rechtsöffnungs- und Konkursrichter - bezeichnet, die auf die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen (BGE 96 III 49 E. 3; Pra 59/1970 Nr. 135 E. 3). Es hat im soeben zitierten Urteil (unter Hinweis auf BGE 82 III 52 E. 1) auch die Mitteilung eines Entscheides einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde oder einen Rekurs als Betreibungshandlung betrachtet.
JAEGER (a.a.O., N. 3 zu Art. 56 SchKG) und NÖTZLI (Die analoge Anwendung zivilprozessualer Normen auf das Beschwerdeverfahren nach SchKG, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, Zürcher Diss. 1980, S. 114) heben indessen hervor, dass sich das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG an die Aufsichtsbehörden nur insofern richte, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten spontan die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben. Wenn demgegenüber die Aufsichtsbehörden nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses entscheiden, liege keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor. Ähnlich umschreibt BLUMENSTEIN (a.a.O., S. 205) eine Betreibungshandlung als eine behördliche, gegen den Schuldner gerichtete Massnahme, wodurch die Schuldbetreibung in ein vorgerücktes Stadium gebracht wird.
Diese differenzierende Betrachtungsweise, die in BGE 82 III 52 E. 1 mindestens im Ergebnis missachtet worden ist, erweist sich im vorliegenden Fall, wo nur die Kostenrechnung des Betreibungsamtes für den Pfändungsvollzug zur Diskussion steht, als angezeigt. Anders, als wenn eine unmittelbar auf die Pfändung gerichtete Handlung des Betreibungsamtes durch die kantonalen Aufsichtsbehörden zu beurteilen gewesen wäre und die kantonalen Aufsichtsbehörden mit ihrem Entscheid in das Zwangsvollstreckungsverfahren
BGE 115 III 6 S. 11
eingegriffen hätten, kann hier nicht von einer Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG gesprochen werden. Damit ist auch der Anwendung von Art. 63 SchKG der Boden entzogen.
Der vom Betreibungsamt Muotathal beim Bundesgericht eingereichte Rekurs ist verspätet.

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Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Referenzen

BGE: 82 III 52, 113 III 5, 108 II 49, 96 III 53 mehr...

Artikel: Art. 63 SchKG, Art. 56 SchKG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 32 Abs. 2 OG mehr...