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Regeste

Art. 357b OR; gemeinsame Durchführung eines Gesamtarbeitsvertrags.
Ein Gesamtarbeitsvertrag kann gültig vorsehen, dass die Vertragsparteien Verbände gründen, denen die gemeinsame Durchführung übertragen wird, unter Einschluss der Erhebung gerichtlicher Klagen (E. 3-5).

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Referenzen

Artikel: Art. 357b OR