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Regeste

Art. 80 und 85 KVG, Art. 130 UVV: Einspracheverfahren im Krankenversicherungsbereich.
- Form der Einsprache.
- Anwendung der von der Rechtsprechung im Unfallversicherungsbereich entwickelten Grundsätze.
- Verpflichtung des Versicherers, den Versicherten, dessen Einsprache nicht genügend begründet oder unklar ist, darauf aufmerksam zu machen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 80 und 85 KVG, Art. 130 UVV