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Regeste

Art. 14 Abs. 8 ANAV; Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Anhang I FZA. Zeitpunkt, in welchem der Aufenthalt eines inhaftierten EU-Bürgers für die Zeit nach Verbüssung seiner Strafe frühestens geregelt werden kann.
Art. 14 Abs. 8 ANAV bestimmt diesen Zeitpunkt nicht näher, wobei die Regelung aber vor der Entlassung aus dem Strafvollzug getroffen werden sollte, damit der Ausländer seine Rückkehr in die Freiheit rechtzeitig vorbereiten kann (E. 2.1-2.3). Der richtige Zeitpunkt variiert den Umständen des Einzelfalls entsprechend, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; grundsätzlich sollte die Zeitspanne zwischen Regelung des künftigen Aufenthalts und Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens nicht übertreffen (E. 2.4). Dies ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar (E. 3), über dessen Anwendbarkeit hier allerdings noch zu befinden ist (E. 4).

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Artikel: Art. 14 Abs. 8 ANAV