Regeste
Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Art. 556 ZGB). Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44/46 OG).
Ein behördlicher Entscheid, der die Einlieferung der letztwilligen Verfügungen anordnet, bildet eine blosse Sicherungsmassregel, die in den Bereich der nicht streitigen Gerichtsbarkeit fällt und somit nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 ff. OG gehört.
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Artikel: Art. 556 ZGB, Art. 44 ff. OG