Regeste
Art. 77 UVG, Art. 112 Abs. 2 UVV: Versichererwechsel.
- Wird nach eingetretenem Unfallereignis der Versicherer gewechselt, so bleibt der Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Verunfallte im Zeitpunkt des leistungsbegründenden Ereignisses versichert war.
- Art. 112 Abs. 2 UVV ist gesetzwidrig.
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Referenzen
Artikel: Art. 112 Abs. 2 UVV, Art. 77 UVG