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Regeste

Art. 12 IVG, Art. 2 Abs. 1 IVV: Übernahme des Cochlea-Implantats bei Kindern als medizinische Eingliederungsmassnahme.
Die Verwaltungspraxis, wonach das Cochlea-Implantat auch bei Geburts- und Frühertaubten von der Invalidenversicherung übernommen wird, lässt sich nicht beanstanden (Präzisierung der Rechtsprechung).
Die Versorgung mit einem Cochlea-Implantat ist auch bei verknöcherter Cochlea indiziert.

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Referenzen

Artikel: Art. 12 IVG, Art. 2 Abs. 1 IVV