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Regeste

Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG).
Die Einrede mangelnden neuen Vermögens steht dem ehemaligen Konkursiten nicht nur in einer gestützt auf einen Konkursverlustschein gegen ihn erhobenen Betreibung zu, sondern auch dann, wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung verrechnungsweise eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird (E. 2-4).

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Referenzen

Artikel: Art. 265a SchKG