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Regeste

Art. 46, 100 BGG, 263 StPO und 46 VStrR; Zwischenentscheide und vorsorgliche Massnahmen.
Bei Entscheiden über Beschlagnahmungen und Entsiegelungen handelt es sich zwar um Zwischenentscheide. Nur die ersteren sind jedoch als "andere vorsorgliche Massnahmen" im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG einzustufen. Der Fristenstillstand (sogenannte "Gerichtsferien") gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG ist daher auf die Anordnung (E. 1.2.1) bzw. Verweigerung oder Aufhebung von Beschlagnahmungen nicht anwendbar (E. 1.2.3) .

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Referenzen

Artikel: Art. 46, 100 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG