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Regeste

Art. 30 Abs. 1 ZGB. Namensänderung bei einer in der Schweiz wohnhaften geschiedenen Frau ausländischer Staatsangehörigkeit.
Die Regierung des Wohnsitzkantons ist befugt, bei einem Ausländer eine Namensänderung in Anwendung des schweizerischen Rechts zu bewilligen, ohne dass sie sich darum zu kümmern hätte, ob ihr Entscheid im Heimatstaat des Gesuchstellers anerkannt werde.

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Referenzen

Artikel: Art. 30 Abs. 1 ZGB