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Regeste

Art. 5 Üb.-Best. z. BV. Ausübung des Anwaltsberufes.
Der in einem Kanton niedergelassene Anwalt hat Anspruch darauf, dass ihm in einem andern Kanton nach seinem Belieben die Bewilligung zur ständigen Berufsausübung oder die Bewilligung zur Führung eines einzelnen Prozesses erteilt wird.
- Diese Bewilligung kann nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass er im Kanton ein ständiges Bureau eröffnet.
- Verhältnis zwischen Art. 33 Abs. 2 BV und Art. 5 Üb.-Best.
- Der Anwalt, dem die ständige Berufsausübung in einem Kanton bewilligt wird, kann dort zur Übernahme von Offizialverteidigungen verpflichtet werden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 33 Abs. 2 BV