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Regeste

Zollgesetz:
1. Die Unterbrechung der Verjährung von Zollforderungen beurteilt sich, selbst wenn ein Zollvergehen vorliegt, einzig nach Art. 64 Abs. 3 ZG (Erw. 3).
2. Unterbrechung oder Ruhen der Verjährung im vorliegenden Falle? (Erw. 4.)

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 64 Abs. 3 ZG